AGB SAFESTORAGE24

Es gelten nachstehende Allg. Geschäftsbedingungen (Stand: 01.06.2014)

Ich nehme ausdrücklich zur Kenntnis, dass die im Vertragstext stehenden Vertragsbestimmungen zwischen mir und Safestorage24 (nachstehend S24 benannt) bzw. dessen befugten Vertreter, der zur Vertragsunterzeichnung autorisiert ist, ausdrücklich besprochen und ausgehandelt wurden und dass die Vertreter des S24 nicht berechtigt und ermächtigt sind, Zusagen zu machen und Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt des von den Parteien unterzeichneten Vertragstextes hinausgehen bzw. von diesem abweichen. Durch die Abgabe solcher Zusagen überschreitet der Vertreter seine Vollmacht.

1. Allgemeine Rechte des Mieters der Mietfläche (nachstehend Mieter benannt)

1.1. Der Mieter hat bis zur Beendigung des Vertrages das Recht, die Mietfläche ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen des S24 zu nutzen.

2. Übernahme der Mietfläche

2.1. Der Mieter hat die Mietfläche bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem S24 unverzüglich zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht, wird davon ausgegangen, dass die Mietfläche im reinen und unbeschädigten und vertragsgemäßen Zustand übernommen wurde.

2.2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Vertragsende die Mietfläche im selben gereinigten und besenreinen Zustand, wie es übernommen wurde, zurückzugeben. Die Verwendung von Reinigungsmitteln zur Behebung von Verschmutzungen muss vorab mit dem S24 abgestimmt werden.

3. Zutritt zum Lagergelände und zur Mietfläche

3.1. Der Mieter hat während der Öffnungszeiten Zutritt zum Lagergelände und zu seiner Mietfläche. Der S24 behält sich vor, neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch spezifische Öffnungszeiten festzusetzen. Sämtliche Öffnungszeiten können mit vorheriger 14tägiger Ankündigung jederzeit geändert werden. Der S24 haftet nicht, wenn der Zutritt zum Gelände oder zur Mietfläche, etwa wegen eines technischen Defekts oder höherer Gewalt vorübergehend nicht möglich ist, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Der Mieter ist nicht berechtigt, aus der vorübergehenden Unterbrechung des Zugangs oder der Nutzung der Mietfläche, Ansprüche welcher Art auch immer (insbesondere Schadenersatz oder Mietzinsminderungsansprüche), gegen den S24 geltend zu machen.

3.2. Nur der Mieter oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist ermächtigt das Lagergelände zu betreten. Der Mieter kann eine derartige Bevollmächtigung jederzeit schriftlich widerrufen. In diesem Fall wird dem Mieter empfohlen, seinen Zutriffscode ändern zu lassen. Der S24 hat das Recht aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.

3.3. Der Mieter ist verpflichtet, seine Mietfläche zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der S24 ist nicht verpflichtet, eine nicht verschlossene Mietfläche zu verschließen.

3.4. Bei Gefahr in Verzug gestattet der Mieter dem S24 oder einer von ihm autorisierten Person jederzeit, die Mietfläche zu öffnen und zu betreten.

3.5. Der Mieter ist verpflichtet, dem S24 zu einem mindestens 3 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zur Mietfläche zu gestatten. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der S24 das Recht, die Mietfläche ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten und, wenn nötig, gemäß Punkt 5.2 und 5.3 vorzugehen.

3.6. Der S24 hat das Recht, die Mietfläche ohne vorherige Verständigung des Mieters zu öffnen, zu betreten, die eingelagerte Ware gem. Pkt. 5.2 und 5.3 zu verbringen und/oder die notwendigen Veranlassungen zu treffen.

3.6.1. Falls der S24 begründet annehmen kann, dass die Mietfläche gem. Pkt. 4 verbotene Gegenstände/Waren enthält und in Folge von einer Gefährdung der umliegenden Mietflächen/Bereiche auszugehen ist oder die Mietfläche nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird.
3.6.2. Falls der S24 von der Polizei, der Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtmäßig aufgefordert wird, die Mietfläche zu öffnen.

3.7. Der S24 ist verpflichtet, eine durch S24 oder durch eine von S24 autorisierte Person geöffnete Mietfläche nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf Kosten des Mieters wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu geben.

4. Nutzung der Mietflächen und des Geländes durch den Mieter

4.1. Der Mieter bestätigt, dass die Güter, die in der Mietfläche gelagert werden, sein Eigentum sind oder die Person(en), deren Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt hat (haben) und ihm gestattet wurde, die Güter in der Mietfläche zu lagern.

4.2. Folgendes darf nicht gelagert werden: Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn diese sicher verpackt sind, so dass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen; Lebewesen egal welcher Art; brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten wie z.B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, etc.; unter Druck stehende Gase; verbotene oder gesetzwidrig in Besitz befindliche Waffen; Sprengstoffe, Munition (es sei denn gem. Gesetz gelagert); Chemikalien, radioaktive Stoffe, biolog. Kampfstoffe; Giftmüll, Asbest oder sonstige, potentiell gefährliche Materialien; alles was Rauch oder Geruch absondert; jegliche verbotenen Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände; unter Druck stehende Gase; Materalien, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten.

4.3. Es ist dem Mieter und jeder Person, die mit dem Mieter oder durch den Mieter legitimiert das Gelände betritt oder die Mietfläche verwendet, verboten:
1. Das Mietfläche oder das Gelände in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Mieter oder der S24 gestört oder beeinträchtigt werden oder werden könnten.
2. Irgendeine Tätigkeit auszuüben, die die Versicherungsbestimmungen verletzt bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedarf.
3. Das Mietfläche als Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden.
4. Etwas ohne Genehmigung des S24 an Wand, Decke oder Boden zu befestigen oder irgendeine Veränderung in der Mietfläche vorzunehmen.
5. Emissionen jedweder Art aus der Mietfläche austreten zu lassen.
6. Den Verkehr auf dem Gelände, sowie Dritte in irgendeiner Form zu behindern.
7. Das Gelände außerhalb des Mietbereiches und der Zufahrt zu betreten oder zu befahren. 

4.4. Der Mieter ist verpflichtet, unverzüglich etwaige Schäden der Mietfläche dem S24 zu melden und sich gemäß den Anweisungen des Personals zu verhalten.

4.5. Dem Mieter ist es nicht erlaubt, die Mietfläche ganz oder teilweise unterzuvermieten.

5. Alternative Mietfläche

5.1. Bei Vorliegen wichtiger Gründe (z.B.: nötige Reparaturen, Umbauten, behördl. Anweisungen, Gefahr in Verzug, etc.) hat der S24 das Recht, den Mieter aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen die Mietfläche zu räumen und die Ware in eine andere Mietfläche bzw. Lager vergleichbarer Größe zu verbringen.

5.2. Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht, ist der S24 berechtigt, die Mietfläche zu öffnen und die Ware in ein anderes Mietfläche bzw. Lager vergleichbarer Größe zu verbringen. Die Verbringung erfolgt in diesem Fall auf Risiko und Kosten des Mieters.

5.3. Falls Ware gem. Pkt. 5 in eine/ein vergleichbare/s Mietfläche/Lager verbracht wird, bleibt der bestehende Vertrag zu gleichen Konditionen aufrecht. Die Eigenschaften der/des neuen Mietfläche/Lagers ersetzen jedoch die ursprünglichen.

6. Miete, Kaution und Zahlungsbedingungen

6.1. Kaution

6.1.1. Der Mieter ist verpflichtet, bei Unterzeichnung des Vertrages das 3-fache einer Monatsmiete als unverzinsliche Bar-Kaution zu hinterlegen.
6.1.2. Diese Kaution wird vom S24 spätestens 21 Tage nach Beendigung des Mietverhältnisses ohne Zinsen rückerstattet, jedoch reduziert um jenen Betrag der notwendig ist, um:
6.1.2.1. die Mietfläche zu reinigen, wenn der Mieter seiner Pflicht gemäß Pkt. 2.2 nicht nachkommt.
6.1.2.2. Schäden zu beheben, die durch den Mieter oder durch eine vom Mieter legitimierte Person an der Mietfläche oder an anderen auf dem Gelände befindlichen Einrichtungen/Gütern verursacht wurden.
6.1.2.3. Mietrückstände, Vertragsstrafen, Mahnkosten, Verzugszinsen, Verbringungskosten und Verwertungs- oder Vernichtungskosten evtl. vom Mieter zurückgelassener Gegenstände zu bezahlen.

6.2. Mietentgelt, Mindestmietdauer, Fälligkeit, Zahlung

6.2.1. Die Höhe des Mietentgeltes ist im Mietvertrag geregelt. Die Mindestmietdauer beträgt 3 (drei) Monate und die Abrechnungsperiode beträgt 4 (vier) Wochen.
6.2.2. Das Mietentgelt ist jeweils im vorhinein fällig. Der Meiter erteilt dem S24 die Genehmigung zum Bankeinzug. Die erste Mietzahlung ist bei Mietbeginn fällig und umfasst die erste Abrechnungsperiode. Die folgenden Abrechnungsperioden müssen jeweils bis spätestens am Fälligkeitstag (eintreffen am Bankkonto des S24 am 1. Tag der neuen Abrechnungsperiode) beglichen sein.

6.3. Fälligkeit, NichtBezahlung des Mietentgeltes

6.3.1. Bei fälligen Forderungen kann der S24 Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) in Rechnung stellen. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 20,00 fällig, wenn eine Zahlung mehr als 7 Tage fällig ist. Darüber hinaus hat der Mieter die allfällige Eintreibungskosten, z.B. Inkassobüro sowie Kosten anwaltlicher Einmahnung zu tragen.
6.3.2. Falls der vom Mieter zu autorisierende Bankeinzug nicht ausgeführt werden kann, fallen zu evtl. Mahnkosten bzw. Vertragsstrafen zusätzlich die verrechneten Kosten der Bank an.
6.3.3. Bei fälligen Forderungen hat der S24 in Ausübung seines S24-Pfandrechtes das Recht, dem Mieter den Zutritt zum Gelände und der Mietfläche zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss an der Mietfläche zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der S24 den Vertrag gekündigt/aufgelöst hat oder nicht.Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Mieters offene Forderungen des S24 zu begleichen.

6.4. Sicherungsübereignung/Eigentumsaufgabe/Ersatzmaßnahmen

6.4.1. Zur Sicherung der Ansprüche des S24 aus dem Mietverhältnis überträgt der Mieter dem S24 das Eigentum sowie alle Anwartschaften an sämtlichen in die Mietfläche zum Bezugszeitpunkt oder später eingebrachten Waren/Gegenständen zu dem Zeitpunkt, sobald der Mieter mit der Bezahlung einer Forderung aus und/oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag mehr als 90 Tage ganz oder zum Teil (mindestens jedoch mehr als einer Monatsmiete) im Verzug ist (§ 930 BGB). Gegenstände/Waren, die lt. Pkt. 4.2 dieser AGB nicht gelagert werden dürfen, sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
6.4.2. Hinsichtlich aller vom Mieter nach Beendigung dieses Mietvertrages in der Mietfläche zurückgelassenen Waren/Gegenständen überträgt der Mieter dem S24 das Eigentum sowie alle Anwartschaften (§930 BGB). Die Waren/ Gegenstände werden auf Kosten des Mieters verwertet und/oder entsorgt. Der Mieter stimmt in diesem Zusammenhang einem freihändigen Verkauf durch den S24 zu.
6.4.3. Falls nach Beendigung des Mietvertrages die Mietfläche nicht ordnungsgemäß geräumt und übergeben worden ist, erteilt der Mieter hiermit dem S24 die Vollmacht, die jederzeit in Schriftform widerrufen werden kann, im Namen und Auftrag und auf Kosten des Mieters die nachfolgenden Ersatzmaßnahmen vorzunehmen:
6.4.3.1. Das Schloss an der Mietfläche zu öffnen und/oder ein neues Schloss anzubringen und die Mietfläche zu betreten.
6.4.3.2. Die in der Mietfläche noch gelagerten Waren/Gegenstände zu entfernen und ggf. in einem anderen, vom S24 ausgewählten, Lager zu lagern und/oder
6.4.3.3. diese an einen Dritten zu veräußern und zu übereignen. Der dabei erzielte Kaufpreis wird mit den offenen Forderungen des S24 verrechnet und ein etwaig übersteigender Betrag auf ein vom Mieter mitzuteilendes Konto überwiesen oder ggf. öffentlich hinterlegt und/oder
6.4.3.4. nach Ermessen des S24 die eingelagerten Waren/Gegenstände zu entsorgen, wenn und soweit eine Lagerung und/oder eine freihändige Veräußerung wegen des geringen Wertes und/oder wegen der Verderblichkeit und/oder aus sonstigem Grund wirtschaftl. nicht zweckmäßig oder möglich ist.
6.4.3.5. Diese Ersatzmaßnahmen dürfen nur durchgeführt werden, wenn der S24 den Mieter, der diese Vollmacht jederzeit in Schriftform widerrufen kann, in einem Schreiben an die zuletzt bekannt gegebene Adresse unter Ankündigung der Ersatzmaßnahmen vergeblich aufgefordert hat, die Mietfläche innerhalb einer 14tägigen Frist ab Datum der Absendung zu räumen und die offenen Forderungen vollständig zu begleichen.

7. Kündigung des Vertrages

7.1. Eine beiderseitige Kündigung ist schriftlich mit 4 Wochen Frist möglich, es sei denn, es ist mietvertraglich eine abweichende Regelung (z.B. feste Bindung auf ausgewählte Laufzeit) vereinbart. Erfolgt eine Kündigung während eines laufenden Kalendermonats, so beginnt die Kündigungsfrist erst mit dem Ablauf dieses Kalendermonats.

7.2. Der S24 hat das Recht, das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes schriftlich unverzüglich aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Verstößen gegen Punkte 4, 5 und 6 sowie dann vor, wenn der S24 seine Geschäftstätigkeit am Standort der Mietfläche aus welchem Grund auch immer einstellt. Bei Einstellung der Geschäftstätigkeit ist die Auflösung von Verträgen mit Bindung jedoch nur mit einer 3 Monatsfrist möglich.

8. Versicherung

Die eingelagerten Waren/Gegenstände werden vom S24 NICHT versichert. Die Lagerung der Ware erfolgt auf alleiniges Risiko des Mieters. Dieser verpflichtet sich die Waren/Gegenstände auf ihren Wiederbeschaffungswert zu versichern.

9. Öffnung einer Mietfläche, Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

9.1. Die beiden Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass ein, nach den Bestimmungen dieses Vertrages, durch den S24 durchgeführtes Öffnen und Betreten einer Mietfläche nicht rechtswidrig sondern ausdrücklich gestattet ist.

9.2. Für den Fall einer vertragsgemäßen Kündigung nach Pkt. 7 schließen beide Parteien bereits jetzt einen außergerichtlichen Räumungsvergleich ab, der mit Wirksamwerden der Kündigung in Kraft tritt.

9.3. Die Anwendung des § 545 BGB, Stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages, wird ausgeschlossen.

10. Allgemeine Vertragsbestimmungen

10.1. Alle schriftlichen Mitteilungen des S24 bzw. Mieters haben an die im Mietvertrag angeführte bzw.an die dem Mieter bzw. S24 zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse des S24 bzw. Mieters zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Änderungen ihrer im Vertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragspartner mitzuteilen.

10.2. Der Vertrag (Rechte und Pflichten) geht beiderseits auf die Rechtsnachfolger über. Der S24 kann im Wege des Vertragspartnerwechsels durch einen neuen Vermieter ersetzt werden. Dazu bedarf es keiner Einwilligung des Mieter.

10.3. Es gelten nur die in diesem Vertrag festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen keine.

10.4. Auf dem Gelände des S24 gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des S24 ist Folge zu leisten.

10.5. Soweit gesetzl. zulässig gilt der Gerichtsstand Berlin als vereinbart.

10.6. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht den Bestand der übrigen Vertragsbestimmungen. Die Parteien verpflichten sich die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame, die dem wirtschaftlichsten Sinn am ehesten entsprechen, zu ersetzen.